Ex-Frauen, die bei ihrer Scheidung die Hälfte des Pensionskassenguthabens nicht erhielten (weil zu diesem Zeitpunkt diese Regelung noch nicht galt), sollen nach dem Ableben des Ex-Gatten durch die Pensionskasse des Ex-Gatten weiterhin die bei der Scheidung zugesprochenen LEBENSLANGEN Alimente erhalten. Ev. Zusatz mit “Alter der Ehefrau bei der Scheidung”, “Dauer der Ehe”, “Kinder”, “nachträglich erworbenes Vermögen” etc.
Grund: Die Pensionskassen sparen auf Kosten des Staates! Diese Ex-Frauen benötigen nach dem Ableben des Ex-Gatten oft Ergänzungsleistungen.
Eingereicht von: Brigitte Arnold-Annen, Lenzburg
Eingereicht für die Zürcher Landsgemeinde 2011.
Resultat der Vorabstimmung:
20 Stimme(n)
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129 Stimme(n)